Der Auftrag wird als Auftragsverarbeitung durchgeführt.
Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin sind jeweils Verantwortlicher im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Neben dem Hauptvertrag (Angebot bzw. Vertrag nach § 3) wird die gesetzlich erforderliche Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO gesondert vereinbart.
Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin seine Preislisten, seine Angebotskataloge sowie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung rechtzeitig zur Verfügung.
Er teilt der Auftragnehmerin Änderungen im Angebot, Preisen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige für die Auftragnehmerin wichtige Umstände unverzüglich mit.
Der Auftraggeber muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erbringung der jeweiligen Tagesleistung schriftlich mitteilen. Unterbleibt die fristgerechte Mängelrüge sind sämtliche später geltend gemachten Ansprüche ausgeschlossen. Die Leistung gilt als vertragsgemäß anerkannt und mängelfrei. Die Dienstleistung wird mit der branchenüblichen Sorgfalt erbracht werden. Treten binnen 6 Monaten wesentliche Mängel der Dienstleistung auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet die Auftragnehmerin zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Der Auftragnehmerin werden 2 Versuche zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung beziehen sich nur auf die von uns erbrachte und unveränderte Dienstleistung.
Das Vertragsverhältnis kann während einer Aktion von beiden Seiten zu jeder Zeit mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug den sofortigen Rücktritt vom Vertrag vor. Die Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Die Anwendung des § 627 BGB ist ausgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von der Auftragnehmerin aus wichtigem Grund außerordentlich und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn -der Auftraggeber überschuldet ist oder zahlungsunfähig wird; -der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt; -der Auftragnehmer/Auftraggeber wesentliche Vertragsverletzungen begeht und er dieses vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung, soweit eine solche nicht entbehrlich ist, nicht unverzüglich rückgängig macht.
Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Projektumfanges erfolgt, werden die nicht mehr zu erbringenden Leistungen mit einer Ausfallpauschale in Höhe von 20%, der infolge Kündigung nicht zur Entstehung gelangten Honoraransprüche, sowie evtl. ein Mindermengenzuschlag auf bereits erbrachte Leistungen abgerechnet. Sofern sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins einzelner Projektdurchgänge Verschiebungen ergeben, die nicht von der Auftragnehmerin verursacht werden, können Ausfallhonorare berechnet werden. Sie betragen je für das Projekt geplanten Kontakter € 150,- täglich. Sowohl dem Auftraggeber als auch der Auftragnehmerin bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
Unsere Mitarbeiter/innen dürfen bis 12 Monate nach Beendigung der Auftragsdurchführung nicht vom Auftraggeber als Arbeitnehmer/innen oder freie Mitarbeiter/innen angestellt oder direkt beauftragt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Verstoß gegen diese Bestimmung eine Konventionalstrafe von € 10.000,- zu berechnen.
Stand: Mai 2018